Wann sind die Wechselfristen in der Leichtathletik?
In der Leichtathletik benötigen Sportler eine DLV-Startlizenz, um an Meisterschaften und anderen Wettkämpfen teilnehmen zu können. Der Startpass hat eine Gültigkeit von einem Jahr. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich die Startpasslizenz automatisch. Wie beim Fußball oder Tennis können Sportler zu einem anderen Leichtathletikverein wechseln. Möchte ein Athlet für einen anderen Verein an den Start gehen, gelten bestimmte Richtlinien für die Wechselfristen. Die Frist für einen Vereinswechsel bei Leichtathleten beginnt am 1. Oktober und endet am 30. November des laufenden Jahres. Der Geschäftsstelle des jeweiligen Landesverbands muss bis spätestens 30. November ein Wechselantrag vorliegen. Das Startrecht für einen Neu-Verein erlischt, wenn die Wechselfristen versäumt werden. Zudem drohen bei Fristversäumnissen Wettkampfsperren. Sportler, die sich für einen anderen Leichtathletikverein entscheiden, müssen als Startpassinhaber eine Wechselgebühr entrichten.
Startlizenz gilt nur für einen Leichtathletikverein
Zum Jahresende wechseln zahlreiche Leichtathleten den Verein. Die Wechselfristen vom 1. Oktober bis 30. November müssen entsprechend der Vorgaben des Deutschen Leichtathletik-Verbandes (DLV) eingehalten werden. Das Startrecht wird nur für einen Leichtathletikverein erteilt, ein Doppelstartrecht für zwei Vereine ist nicht möglich. Athleten dürfen auch bei Straßenläufen, Volksläufen oder Crossläufen nur für den Leichtathletikverein antreten, der den Startpass erteilt hat. Im Gegensatz zu der zum Jahresende festgelegten Wechselfrist in der Leichtathletik ist beim Fußball ein Vereinstransfer im Sommer vom 1. Juli bis 31. August und im Winter vom 1. Januar bis 31. Januar möglich. Leichtathleten müssen ab einer Altersklasse von zwölf Jahren einen Startpass beantragen. Voraussetzung für eine Startrechterteilung ist die Zugehörigkeit zu einem deutschen Leichtathletikverein. Die Vereine müssen neue Mitglieder in der Regel im Januar anmelden, jedoch ist es auch möglich, Athleten nachzumelden. Jahresgebühren werden nicht erhoben, nur der Sportler muss für die Startlizenz zahlen.
Wechsel innerhalb der Fristen
Werden die Wechselfristen eingehalten, können Leichtathleten ohne Wettkampfsperre einen Vereinswechsel vornehmen. Diese Fristen gelten auch für Namensänderungen oder wenn Startgemeinschaften gebildet werden. Die Bearbeitung von Wechselanträgen erfolgt nach Ablauf der Fristen. Athleten können bis einschließlich 31. Dezember für ihren bisherigen Verein antreten, alle Änderungen im Zuge des Vereinstransfers gelten ab 1. Januar. Für einen Wechsel müssen Leichtathleten und der Neu-Verein einen Startrecht-Änderungsantrag ausfüllen. Der bisherige Stammverein muss den Startpass freigeben oder eine formlose Erklärung über die Freigabebestätigung an den neuen Leichtathletikverein senden. Die jeweiligen Vereine stellen im Internet Downloads für Änderungsanträge zur Verfügung.
Wenn kein Kontakt zwischen alten und neuen Vereinen zustande kommt oder die Wechselfristen zu eng liegen, muss der Wechselantrag dennoch bis zum 30. November an die zuständige Geschäftsstelle gesendet werden. Der freigebende Leichtathletikverein kann innerhalb von drei Wochen Widerspruch gegen den Änderungsantrag einlegen. Bei Versäumnis der Widerspruchsfrist vollzieht sich der Vereinswechsel automatisch.
Löschung der Startlizenz
Nicht alle Vereine wissen über einen geplanten Wechsel ihrer Athleten Bescheid oder erfahren erst spät davon. In dem Fall kann der Alt-Verein die freigegebenen Startpässe an den Neu-Verein schicken mit der Forderung zur Löschung der Startlizenzen. Es ist ratsam, die Startpässe nicht an die Athleten zu übergeben. Eine automatische Löschung des Startrechts erfolgt, wenn der Sportler keinem neuen Leichtathletikverein beitritt. Die Lizenzlöschung findet dann zum Jahresende statt, der Alt-Verein muss keine Löschungsgebühren entrichten.
Wechsel außerhalb der festgelegten Fristen
Auch außerhalb der festgelegten Fristen ist ein Vereinstransfer möglich. Das Wechselverfahren gleicht dem des fristgerechten Wechsels, doch der Leichtathlet bekommt eine Wettkampfsperre von neun Monaten auferlegt. Der Leichtathletikverein, der den Sportler freigibt, erhält die Sperre, kann sie jedoch auch verkürzen. Der letzte Start des Sportlers ist der Zeitpunkt für den Sperrbeginn. Wettkampfsperren werden nicht nur für Meisterschaften verhängt, sondern ebenso für die Teilnahme an Crossläufen, Straßenläufen und Sportveranstaltungen in Stadien. Bei Vereinswechseln ohne Einhaltung der Wechselfristen gibt es eine Sonderregelung. Bei einem Schul- oder Wohnortwechsel sowie bei Ausbildungsbeginn können Sportler der Klassen U14 bis U20 ohne Auferlegung einer Wettkampfsperre die Vereine wechseln. Der Athlet geht weiterhin für seinen Alt-Verein an den Start, der Wechsel zum Neu-Verein erfolgt drei Monate nach Eingang des Wechselantrags.
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